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980.112 CH-BL

§ 6 Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt (Vereinbarung Seuchenwehr) - Kosten

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§ 6 Vereinbarung Seuchenwehr · Kosten

1. Der Kanton Basel-Stadt trägt sämtliche Kosten für den Einsatz der Seuchenwehr auf seinem Kantonsgebiet.

2. Der Kanton Basel-Landschaft wird für die Sanierungsarbeiten gemäss § 1 Absatz 1 Buchstabe dc der basellandschaftlichen Verordnung vom 22. Mai 2007 über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes entschädigt. Die Kosten für den Materialaufwand werden separat in Rechnung gestellt.

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