980.112
CH-BL
§ 5 Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt (Vereinbarung Seuchenwehr) - Übungen
§ 5 Vereinbarung Seuchenwehr · Übungen
1. Der Kanton Basel-Landschaft stellt dem Kantons Basel-Stadt die Einsatzkräfte und Einrichtungen der Seuchenwehr auch zu Übungszwecken zur Verfügung.
2. Übungen werden in der Regel ein Jahr im Voraus in Absprache zwischen den Kantonstierärzten und den Kantonalen Krisenstäben Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Basel-Landschaft geplant.