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980.112 CH-BL

§ 4 Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt (Vereinbarung Seuchenwehr) - Verantwortlichkeiten am Schadenplatz

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§ 4 Vereinbarung Seuchenwehr · Verantwortlichkeiten am Schadenplatz

1. Die Beaufsichtigung der Tierseuchenbekämpfung am Schadenplatz liegt bei einer oder einem von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Basel-Stadt bestimmten amtlichen Tierärztin oder amtlichen Tierarzt.

2. Die Verantwortung für die Schadenplatzorganisation liegt bei einer oder einem vom Kantonalen Krisenstab Basel-Stadt bestimmten Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandanten.

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