980.112
CH-BL
§ 3 Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt (Vereinbarung Seuchenwehr) - Aufgebot
§ 3 Vereinbarung Seuchenwehr · Aufgebot
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt Basel-Stadt fordert die Seuchenwehr über den Kantonalen Krisenstab Basel-Stadt beim Kantonalen Krisenstab Basel-Landschaft an.
2. Das Aufgebot der Seuchenwehr erfolgt durch die Stabsleitung des Kantonalen Krisenstabs Basel-Landschaft. Diese konsultiert vorgängig die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt Basel-Landschaft.