980.112
CH-BL
§ 2 Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt (Vereinbarung Seuchenwehr) - Seuchenwehr
§ 2 Vereinbarung Seuchenwehr · Seuchenwehr
1. Die Seuchenwehr umfasst alle erforderlichen Einsatzkräfte und Einrichtungen zur Sanierung eines Seuchenherdes.
2. Zu den Aufgaben der Seuchenwehr bei der Tierseuchenbekämpfung gehören insbesondere die Tötung und Entsorgung verseuchter oder seuchenverdächtiger Tiere sowie die Reinigung und Desinfektion des Schadenplatzes.
3. Der Betrieb der Seuchenwehr obliegt der Kantonalen Zivilschutzkompanie und der ABC-Wehr der Kantonalen Krisenorganisation Basel-Landschaft.