980.112
CH-BL
§ 1 Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt (Vereinbarung Seuchenwehr) - Zweck
§ 1 Vereinbarung Seuchenwehr · Zweck
1. Diese Vereinbarung regelt den Einsatz der Seuchenwehr der Ereignisdienste des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt gemäss der eidgenössischen und baselstädtischen Tierseuchengesetzgebung.