Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
980.112 CH-BL

Vereinbarung betreffend den Einsatz der Seuchenwehr des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt (Vereinbarung Seuchenwehr) - Zweck

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Diese Vereinbarung regelt den Einsatz der Seuchenwehr der Ereignisdienste des Kantons Basel-Landschaft zur Ereignisbewältigung bei Tierseuchen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt gemäss der eidgenössischen und baselstädtischen Tierseuchengesetzgebung.

1. Die Seuchenwehr umfasst alle erforderlichen Einsatzkräfte und Einrichtungen zur Sanierung eines Seuchenherdes.

2. Zu den Aufgaben der Seuchenwehr bei der Tierseuchenbekämpfung gehören insbesondere die Tötung und Entsorgung verseuchter oder seuchenverdächtiger Tiere sowie die Reinigung und Desinfektion des Schadenplatzes.

3. Der Betrieb der Seuchenwehr obliegt der Kantonalen Zivilschutzkompanie und der ABC-Wehr der Kantonalen Krisenorganisation Basel-Landschaft.

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt Basel-Stadt fordert die Seuchenwehr über den Kantonalen Krisenstab Basel-Stadt beim Kantonalen Krisenstab Basel-Landschaft an.

2. Das Aufgebot der Seuchenwehr erfolgt durch die Stabsleitung des Kantonalen Krisenstabs Basel-Landschaft. Diese konsultiert vorgängig die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt Basel-Landschaft.

1. Die Beaufsichtigung der Tierseuchenbekämpfung am Schadenplatz liegt bei einer oder einem von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Basel-Stadt bestimmten amtlichen Tierärztin oder amtlichen Tierarzt.

2. Die Verantwortung für die Schadenplatzorganisation liegt bei einer oder einem vom Kantonalen Krisenstab Basel-Stadt bestimmten Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandanten.

1. Der Kanton Basel-Landschaft stellt dem Kantons Basel-Stadt die Einsatzkräfte und Einrichtungen der Seuchenwehr auch zu Übungszwecken zur Verfügung.

2. Übungen werden in der Regel ein Jahr im Voraus in Absprache zwischen den Kantonstierärzten und den Kantonalen Krisenstäben Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Basel-Landschaft geplant.

1. Der Kanton Basel-Stadt trägt sämtliche Kosten für den Einsatz der Seuchenwehr auf seinem Kantonsgebiet.

2. Der Kanton Basel-Landschaft wird für die Sanierungsarbeiten gemäss § 1 Absatz 1 Buchstabe dc der basellandschaftlichen Verordnung vom 22. Mai 2007 über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes entschädigt. Die Kosten für den Materialaufwand werden separat in Rechnung gestellt.

1. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →