Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
980.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1. Die nicht amtlichen praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, alle tierseuchenpolizeilichen Aufträge der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes auszuführen.

2. Sie handeln dabei in amtlicher Funktion.

← § 8 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung Aufsicht § 11 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →