980.11
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Aufgaben
§ 9 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1. Die nicht amtlichen praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, alle tierseuchenpolizeilichen Aufträge der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes auszuführen.
2. Sie handeln dabei in amtlicher Funktion.