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980.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte

Aufgaben
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§ 8 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte

1. Die Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte vollziehen die tierseuchenpolizeilichen Aufgaben für den einzelnen Tierbestand.

2. Sie führen die in den Bundesvorschriften genannten Aufgaben nach Weisungen der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes aus.

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