980.11
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte
Aufgaben
§ 7 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte
1. Die amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte führen die in den Bundesvorschriften genannten Aufgaben nach Weisungen der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes aus. Insbesondere werden sie im Rahmen von Bekämpfungsmassnahmen herangezogen.
2. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann ihnen im Einzelfall weitere Aufgaben zuweisen, namentlich aus den Bereichen des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene.
3. Sie können vom Veterinärdienst zu Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten werden.
4. Sie werden auf Antrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes gewählt.