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980.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Kantonstierärztin bzw. Kantonstierarzt

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§ 6 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Kantonstierärztin bzw. Kantonstierarzt

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst und die Bekämpfung der Tierseuchen nach Massgabe von Art. 301 TSV.

2. Sie oder er trifft alle Vorkehren und Anordnungen gegenüber den Organen der Tierseuchenpolizei, den Tierbesitzern, den Gemeinden und Dritten im Rahmen der Tierseuchenpolizei.

3. Sie oder er kann andere Organe oder Stellen beiziehen oder ihnen die erforderlichen Vorkehren beantragen.

4. Nur sie oder er kann Sperrverfügungen erlassen und aufheben.

5. Der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt obliegen insbesondere

a. die Bezeichnung der Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte;

b. die Regelung der Stellvertretung der amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte untereinander;

c. die Regelung der Stellvertretung der Bieneninspektorinnen bzw. Bieneninspektoren untereinander;

d. * ...

e. * ...

f. die Aufsicht über den Viehhandel, die Klauenpflege, sowie über die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister;

g. die Aufsicht über die Entsorgung von tierischen Abfällen und die Verwertung von Produkten und Abfällen tierischer Herkunft, sowie die Verwertung von Speiseabfällen zu Futterzwecken;

h. die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;

i. die Abgabe von Heil- und Desinfektionsmitteln.

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