980.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Aufgabe der Tierseuchenpolizei
Aufgaben
§ 5 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Aufgabe der Tierseuchenpolizei
1. Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen die in der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung vorgeschriebenen Massnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese Gesetzgebung fallenden Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgezählten Aufgaben.