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980.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Aufgabe der Tierseuchenpolizei

Aufgaben
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§ 5 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Aufgabe der Tierseuchenpolizei

1. Die Organe der Tierseuchenpolizei treffen die in der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung vorgeschriebenen Massnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung der unter diese Gesetzgebung fallenden Tierseuchen und -krankheiten und erfüllen die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgezählten Aufgaben.

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