980.11
CH-BL
§ 44 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 44 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Abschnitt E auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
2. Abschnitt E wird vom Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.