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980.11 CH-BL

§ 44 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 44 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Abschnitt E auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

2. Abschnitt E wird vom Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

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