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980.11 CH-BL

§ 40 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen

Vollzugsbestimmungen
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§ 40 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen

1. Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt zuzustellen.

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