980.11
CH-BL
§ 40 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
Vollzugsbestimmungen
§ 40 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
1. Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt zuzustellen.