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980.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Der kantonale Veterinärdienst

Aufgaben
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§ 4 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Der kantonale Veterinärdienst

1. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst. Dieser hat nebst den in der Bundesgesetzgebung aufgeführten Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten

a. Administration der Tierseuchenpolizei;

b. Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters für Klauentiere;

c. Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Verkehrsscheine.

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