980.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Der kantonale Veterinärdienst
Aufgaben
§ 4 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Der kantonale Veterinärdienst
1. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst. Dieser hat nebst den in der Bundesgesetzgebung aufgeführten Aufgaben insbesondere folgende Obliegenheiten
a. Administration der Tierseuchenpolizei;
b. Sicherstellen eines zentralen Betriebsregisters für Klauentiere;
c. Abgabe der seuchenpolizeilichen Kennzeichen und Verkehrsscheine.