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980.11 CH-BL

§ 39 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Meldung

Vollzugsbestimmungen
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§ 39 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Meldung

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung sind von den seuchenpolizeilichen Organen dem Veterinärdienst zu melden.

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