§ 37 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer
§ 37 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer
1. Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer haben jährlich folgende Beiträge in die Tierseuchenkasse zu entrichten
a. für Tiere der Rindergattung, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel, je Grossvieheinheit 10.50 Fr.; der Beitrag wird ab 2 Grossvieheinheiten erhoben.
b. je Bienenvolk 50 Rp.
2. Für die Berechnung der Grossvieheinheiten gelten die Bestimmungen der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen.
3. Für die Beitragserhebung ist der Tierbestand am Zähltag massgebend.
4. Die Erhebung des Tierbestands richtet sich nach der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft.
5. Die Fragebogen sind von allen Tierhalterinnen und Tierhaltern auszufüllen, die Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen.
6. Für Kleinbestände kann der Veterinärdienst ein vereinfachtes Verfahren oder einen vereinfachten Fragebogen anwenden.
7. Der Einzug erfolgt durch Rechnungsstellung oder durch die Beauftragten der Gemeinden für die Landwirtschaft oder die Kassiererinnen bzw. die Kassiere der Bienenzüchterorganisationen.