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§ 36 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Besondere Leistungen der Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse
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§ 36 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Besondere Leistungen der Tierseuchenkasse

1. Die Rückvergütung an die Viehversicherungen für innert kurzer Zeit aufgetretene Tierverluste entspricht in der Regel dem Schlachtwert der Tiere. Für besonders wertvolle Tiere kann eine Nutzwertschatzung nach der Tierseuchengesetzgebung vorgenommen werden.

2. Für die Bekämpfung der Varroatose der Bienen werden Beiträge an die Bekämpfungskosten ausgerichtet.

3. Tierverluste bei der Bekämpfung der Brucellose der Widder und der Faul- und Sauerbrut der Bienen werden nach Art. 32 Abs. 1 TSG entschädigt.

4. An Betriebe, in denen gehäuft Krankheiten unklarer Ursache auftreten oder gehäuftes Verwerfen, Umrindern oder Durchfall eine Infektion mit dem Erreger der Bovinen Virusdiarrhöe - Mucosal Disease vermuten lassen, können Beiträge an die Kosten für die epidemiologischen Abklärungen, Laboruntersuchungen und Bekämpfungskosten geleistet werden.

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