§ 35 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Beiträge an Notschlachtungen
§ 35 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Beiträge an Notschlachtungen
1. Der Beitrag der Tierseuchenkasse an eine Notschlachtung wird von der Direktion festgelegt.
2. Er wird ausgerichtet, wenn folgende Dokumente vorliegen
a. der schriftlich mitgeteilte Fleischuntersuchungsentscheid der zuständigen Fleischkontrolle;
b. ein tierärztliche Zeugnis oder eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Fleischkontrolle über die Notwendigkeit der Notschlachtung.
3. Der Beitrag wird der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter ausgerichtet.
4. Notschlachtungen sind Schlachtungen, die wegen unvermittelt aufgetretener Krankheiten oder Unfällen vorgenommen werden müssen, weil diese für das Tier den Tod wahrscheinlich machen oder mit unzumutbaren Schmerzen verbunden sind oder die vorgesehene wirtschaftliche Weiternutzung des Tieres verunmöglichen.