980.11
CH-BL
§ 34 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Tierseuchenkasse
Tierseuchenkasse
§ 34 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Tierseuchenkasse
1. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) führt die Tierseuchenkasse mit eigenständiger Rechnung. Es weist diese integral in der Rechnung des ALV aus.