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§ 34 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Tierseuchenkasse

Tierseuchenkasse
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§ 34 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Tierseuchenkasse

1. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) führt die Tierseuchenkasse mit eigenständiger Rechnung. Es weist diese integral in der Rechnung des ALV aus.

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