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§ 33 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Schätzungsverfahren

Bekämpfungsmassnahmen
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§ 33 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Schätzungsverfahren

1. Die Durchführung der amtlichen Schätzung erfolgt auf Anordnung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes.

2. Die amtliche Schätzung erfolgt durch mindestens 2 Schätzungsexpertinnen bzw. Schätzungsexperten in Anwesenheit der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers oder einer bevollmächtigten Vertretung.

3. Das Ergebnis der Schätzung von noch lebenden Tieren ist sogleich schriftlich bekanntzugeben und das Protokoll bei Annahme der Schätzung durch die Tierbesitzerin bzw. den Tierbesitzer zu unterzeichnen.

4. Bei Bienenschäden stellen die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Antrag auf Entschädigung.

5. Das Schätzungsverfahren ist kostenlos.

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