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980.11 CH-BL

§ 32 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Seuchen des Wildes und der Fische

Bekämpfungsmassnahmen
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§ 32 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Seuchen des Wildes und der Fische

1. Treten beim Wild oder bei Fischen Seuchen oder Krankheiten auf, die staatlichen Bekämpfungsmassnahmen unterliegen, ordnet die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt die seuchenpolizeilichen Massnahmen nach Rücksprache mit der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung an.

2. Verantwortlich für die Durchführung der Massnahmen beim Wild sind die kantonale Jagdverwaltung und die Jagdberechtigten, bei den Fischen die Fischereiverwaltung.

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