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980.11 CH-BL

§ 31 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Einzelne Krankheiten

Bekämpfungsmassnahmen
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§ 31 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Einzelne Krankheiten

1. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann Massnahmen anordnen bei der Brucellose der Widder, der enzootischen Pneumonie und der Actinobacillose der Schweine.

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