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980.11 CH-BL

§ 30 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Desinfektion

Bekämpfungsmassnahmen
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§ 30 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Desinfektion

1. Im Seuchenfall bestimmt der Veterinärdienst die Desinfektionsmittel.

2. Bei hochansteckenden Seuchen kann die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und die Tierhalterin bzw. den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.

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