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§ 3 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Organe der Tierseuchenpolizei

Organisation
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§ 3 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Organe der Tierseuchenpolizei

1. Organe der Tierseuchenpolizei sind

a. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt (Art. 300 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, kurz: TSV);

b. Die amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzte (Art. 302 TSV);

c. Die Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte (Art. 304 TSV);

d. Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 11 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, kurz: TSG);

e. * ...

f. Die kantonale Bieneninspektorin oder der kantonale Bieneninspektor (Art. 308 TSV);

g. Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren (Art. 308 TSV);

h. Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten (Art. 75 TSV);

i. Die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister (Art. 311 TSV);

j. * Die Gemeinden;

k. * Die Polizei Basel-Landschaft;

l. Personen und Organe, die seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben erfüllen können.

2. Die Entschädigung der Organe nach Absatz 1 Buchstaben i und j ist Sache der Gemeinden.

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