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980.11 CH-BL

§ 29 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Künstliche Besamung und Embryotransfer

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
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§ 29 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Künstliche Besamung und Embryotransfer

1. Die Bewilligungen zur Durchführung der künstlichen Besamungen gemäss Art. 51 TSV erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.

2. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfer dürfen nur von Tierärztinnen bzw. Tierärzten mit einer Bewilligung zur Berufsausübung auf Kantonsgebiet oder unter deren Aufsicht vorgenommen werden.

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