980.11
CH-BL
§ 28 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Verwertung von Milch und Milchnebenprodukten im Seuchenfall
Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
§ 28 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Verwertung von Milch und Milchnebenprodukten im Seuchenfall
1. Im Seuchenfall bestimmt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt, wie Milch und deren Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, behandelt werden müssen.