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980.11 CH-BL

§ 27 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
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§ 27 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen

1. Die Bewilligung zur Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen im Sinne von Art. 42 TSV erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.

2. Die Pläne für den Bau oder Umbau sowie die Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen bedürfen der Genehmigung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes.

3. Gaststätten und kollektive Haushaltungen, die Küchen- und Speiseabfälle zu Futterzwecken abgeben, vergewissern sich, dass der Abnehmer im Besitze einer Bewilligung gemäss Absatz 1 ist.

4. Der Veterinärdienst kontrolliert die Betriebe, die Küchen- und Speiseabfälle zu Futterzwecken verwerten.

5. Die Kantonschemikerin bzw. der Kantonschemiker überwacht Gaststätten und kollektive Haushaltungen hinsichtlich der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen zu Futterzwecken.

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