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980.11 CH-BL

§ 26 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Kosten der Entsorgung

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
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§ 26 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Kosten der Entsorgung

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3. Die Entsorgungskosten für umgestandene entschädigungsberechtigte oder auf Anordnung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes getötete Tiere gemäss Art. 32 und 33 TSG werden von der Tierseuchenkasse getragen.

4. An die Entsorgungskosten ab Hof grosser landwirtschaftlicher Nutztiere von mindestens 200 kg Gewicht leistet die Tierseuchenkasse einen Beitrag. Dieser wird von der Direktion festgelegt.

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