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980.11 CH-BL

§ 25 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
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§ 25 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe

1. Die Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe weisen die langfristig gesicherte Entsorgung der tierischen Abfälle der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt nach.

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