980.11
CH-BL
§ 25 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe
Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
§ 25 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe
1. Die Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe weisen die langfristig gesicherte Entsorgung der tierischen Abfälle der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt nach.
2