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980.11 CH-BL

§ 23 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Tierkörperbeseitigung

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
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§ 23 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Tierkörperbeseitigung

1. Alle tierischen Abfälle im Sinne der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA), die nicht durch den Inhaber selbst entsorgt werden müssen, sind in eine Tierkörpersammelstelle zu bringen.

2. Ausgenommen davon sind tote Tiere, die aufgrund ihrer Grösse nicht in die Tierkörpersammelstelle gebracht werden können und direkt ab Ort entsorgt werden.

3. Direkt ab Hof werden entsorgt landwirtschaftliche Nutztiere mit einem Gewicht von mehr als 50 kg und Kälber.

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