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980.11 CH-BL

§ 22 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Viehhandel

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
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§ 22 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Viehhandel

1. Für den Viehhandel gelten die Bestimmungen des Viehhandelskonkordates vom 13. September 1943.

2. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt vollzieht die Bestimmungen.

3. Für die erstmalige Erteilung des Viehhandelspatentes muss ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorgelegt werden.

4. Die Viehhandelskontrollen sind von den Viehhändlerinnen und Viehhändlern vor der jährlichen Patenterneuerung gemäss Weisung des kantonalen Veterinärdienstes diesem vorzuweisen.

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