980.11
CH-BL
§ 21 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Sömmerung und Winterung, Wanderschafherden
Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
§ 21 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Sömmerung und Winterung, Wanderschafherden
1. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt verfügt jährlich die seuchenpolizeilichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Sömmerung und Winterung, und erteilt die Bewilligungen für Wanderschafherden.