Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
980.11 CH-BL

§ 21 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Sömmerung und Winterung, Wanderschafherden

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Sömmerung und Winterung, Wanderschafherden

1. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt verfügt jährlich die seuchenpolizeilichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Sömmerung und Winterung, und erteilt die Bewilligungen für Wanderschafherden.

← § 20 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung Aufsicht § 22 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →