980.11
CH-BL
§ 20 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Viehmärkte, Viehausstellungen und andere Veranstaltungen mit Tieren
Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
§ 20 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Viehmärkte, Viehausstellungen und andere Veranstaltungen mit Tieren
1. Viehmärkte und Viehausstellungen sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren wie Hunden, Katzen, Kaninchen, Geflügel und Psittaciden dürfen nur mit einer Bewilligung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes durchgeführt werden.
2. Bei Seuchengefahr kann die Bewilligung jederzeit wieder entzogen werden.
3. Die Bewilligung enthält seuchenpolizeiliche Auffuhrbedingungen.
4. Für lokale Viehhschauen kann die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt auf seuchenpolizeiliche Massnahmen verzichten, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet.