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980.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Vollzug

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§ 2 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Vollzug

1. Der kantonale Veterinärdienst vollzieht die Bestimmungen über die Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung tierischer Abfälle und den Viehhandel.

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