980.11
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Tiertransporte
Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
§ 19 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Tiertransporte
1. Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden, wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuchen- und Tierschutzbestimmungen genügen.
2. Die Polizei Basel-Landschaft und die Tierseuchenpolizei überprüfen die Transportmittel stichprobenweise.