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980.11 CH-BL

§ 19 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Tiertransporte

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
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§ 19 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Tiertransporte

1. Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden, wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind. Sie müssen den Tierseuchen- und Tierschutzbestimmungen genügen.

2. Die Polizei Basel-Landschaft und die Tierseuchenpolizei überprüfen die Transportmittel stichprobenweise.

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