980.11
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Registrierung und Kennzeichnung
Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
§ 17 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Registrierung und Kennzeichnung
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Anordnungen über die Kennzeichnung der einzelnen Tierarten erlassen.
2. ...