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980.11 CH-BL

§ 17 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Registrierung und Kennzeichnung

Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
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§ 17 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Registrierung und Kennzeichnung

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Anordnungen über die Kennzeichnung der einzelnen Tierarten erlassen.

2. ...

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