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§ 16 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben

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§ 16 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben

1. Zu den Organen der Tierseuchenpolizei gehören auch jene Personen und Organe, die Kraft besonderer Voraussetzung Spezialaufgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können.

2. Sie stehen im Rahmen der Erfüllung von tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben unter der Aufsicht der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes und handeln nach dessen Weisungen in amtlicher Funktion.

3. Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind

a. die Leiterin oder der Leiter des kantonsärztlichen Dienstes;

b. die Leiterin oder der Leiter der kantonalen Lebensmittelkontrolle;

c. die Leiterin bzw. der Leiter der kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung;

d. die Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren;

e. die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure;

f. die Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht;

g. die Jagdberechtigten;

h. die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste;

i. weitere Personen und Stellen, welche die besonderen Voraussetzungen erfüllen.

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