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§ 15 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Gemeinden und Polizei Basel-Landschaft

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§ 15 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Gemeinden und Polizei Basel-Landschaft

1. Die Gemeinden und die Polizei Basel-Landschaft haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die amtlichen Tierärztinnen bzw. amtlichen Tierärzte erteilen der Polizei Basel-Landschaft die erforderlichen Weisungen.

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