980.11
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Gemeinden und Polizei Basel-Landschaft
Aufgaben
§ 15 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Gemeinden und Polizei Basel-Landschaft
1. Die Gemeinden und die Polizei Basel-Landschaft haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die amtlichen Tierärztinnen bzw. amtlichen Tierärzte erteilen der Polizei Basel-Landschaft die erforderlichen Weisungen.