980.11
CH-BL
§ 14 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
Aufgaben
§ 14 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
1. Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nehmen die Abschatzungen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung vor.
2. Wählbar als Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sind Personen, die aufgrund der beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse über landwirtschaftliche Nutztiere besitzen.
3. Sie werden auf Antrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes gewählt.