Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
980.11 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Wasenmeisterinnen und Wasenmeister

Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Wasenmeisterinnen und Wasenmeister

1. In jeder Gemeinde amtet eine Wasenmeisterin bzw. ein Wasenmeister sowie eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter.

2. Sie werden vom Gemeinderat gewählt.

3. Die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister nehmen ihre Aufgaben gemäss Art. 311 TSV wahr.

← § 12 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung Aufsicht § 14 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →