980.11
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Wasenmeisterinnen und Wasenmeister
Aufgaben
§ 13 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Wasenmeisterinnen und Wasenmeister
1. In jeder Gemeinde amtet eine Wasenmeisterin bzw. ein Wasenmeister sowie eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter.
2. Sie werden vom Gemeinderat gewählt.
3. Die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister nehmen ihre Aufgaben gemäss Art. 311 TSV wahr.