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980.11 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren

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§ 12 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren

1. Jeder Verwaltungsbezirk bildet einen Bieneninspektionskreis, in dem für die Seuchenpolizei der Bienen die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor zuständig ist.

2. Sie oder er vollzieht die Bekämpfung der Bienenkrankheiten unter der Leitung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes.

3. Sie oder er wird auf Vorschlag des kantonalen Bienenzüchtervereins gewählt.

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