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980.11 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Kantonale Bieneninspektorin oder kantonaler Bieneninspektor

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§ 11 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Kantonale Bieneninspektorin oder kantonaler Bieneninspektor

1. Die kantonale Bieneninspektorin oder der kantonale Bieneninspektor berät die Kantonstierärztin bzw. den Kantonstierarzt in fachlicher Hinsicht und koordiniert die Tätigkeiten der Bieneninspektorinnen und -inspektoren.

2. Sie oder er wird auf Antrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes gewählt.

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