980.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Aufsicht
Organisation
§ 1 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Aufsicht
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung tierischer Abfälle und den Viehhandel aus.