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980.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Aufsicht

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§ 1 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung · Aufsicht

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung tierischer Abfälle und den Viehhandel aus.

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