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973.111 NFUP CH-BL

Art. 6 Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP-Konvention) - Beitritt und Austritt

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Art. 6 NFUP-Konvention · Beitritt und Austritt

1. Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit Mitteilung an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wirksam.

2. Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.

3. Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und 5 Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

4. Nach einem Austritt ist die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung zu überprüfen.

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