973.111
NFUP
CH-BL
Art. 4 Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP-Konvention) - Finanzierung
Art. 4 NFUP-Konvention · Finanzierung
1. Das NFUP wird wie folgt finanziert
a. zu 20 % durch einen Sockelbeitrag, der gleichmässig auf alle Kantone und das FL verteilt wird (2 Halbkantone = 1 Kanton);
b. zu 30 % durch einen Beitrag, der nach der Anzahl der Grossvieheinheiten auf die Kantone verteilt wird;
c. zu 50 % durch einen Beitrag, der nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt wird.
2. Die Tierärztliche Treuhandstelle TVS AG wird mit dem Inkasso der Beiträge und der Auszahlung der Entschädigungen an die Laboratorien beauftragt.