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973.111 NFUP CH-BL

Art. 3 Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP-Konvention) - Steuerungsgruppe

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Art. 3 NFUP-Konvention · Steuerungsgruppe

1. Es wird eine Steuerungsgruppe gebildet, die sich aus vier Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern und aus vier Kantonstierärztinnen oder Kantonstierärzten zusammensetzt.

2. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) und die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) bestimmen ihre jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter für die Steuerungsgruppe.

3. Zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe werden jeweils zwei Mitarbeitende des BLV eingeladen. Diese haben beratende Funktion.

4. Die Steuerungsgruppe entscheidet jährlich über die Rahmenbedingungen und Kriterien für die Vergabe der Untersuchungen an die Laboratorien. Sie entscheidet zudem über

a. die Art und den Umfang der Analysen;

b. die Entschädigung für die Untersuchungen durch die Laboratorien.

5. Beschlüsse werden mit absoluten Mehr gefasst.

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