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973.111 NFUP CH-BL

Art. 2 Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP-Konvention) - Zuständigkeiten und Aufgaben

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Art. 2 NFUP-Konvention · Zuständigkeiten und Aufgaben

1. Die Kantone und das FL erheben die Proben für das NFUP in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und analysieren sie.

2. Es sorgen für die Bereitstellung des Verbrauchsmaterials und der Erhebungsrapporte

a. für die Kantone der Deutschschweiz, das Tessin und das FL: das kantonale Labor Zürich;

b. für die Kantone der Westschweiz: der Service de la consommation et des affaires vétérinaires Genève.

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