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973.111 NFUP CH-BL

Art. 1 Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP-Konvention) - Grundsatz

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Art. 1 NFUP-Konvention · Grundsatz

1. Es wird jährlich ein nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) nach den Anforderungen der Europäischen Union (EU) durchgeführt, um Tiere und tierische Lebensmittel auf Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten zu überprüfen.

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