973.111
NFUP
CH-BL
Art. 1 Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP-Konvention) - Grundsatz
Art. 1 NFUP-Konvention · Grundsatz
1. Es wird jährlich ein nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) nach den Anforderungen der Europäischen Union (EU) durchgeführt, um Tiere und tierische Lebensmittel auf Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten zu überprüfen.