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972.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Fleischuntersuchung bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Wild

Schlachten, Schlachttier- und Fleischuntersuchung
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§ 9 Lebensmittelverordnung · Fleischuntersuchung bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Wild

1. In Betrieben, in denen Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Wild in grosser Zahl geschlachtet werden, ist eine regelmässige Fleischuntersuchung vorzunehmen (Art. 34 FHyV).

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