972.11
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Fleischuntersuchung bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Wild
Schlachten, Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§ 9 Lebensmittelverordnung · Fleischuntersuchung bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Wild
1. In Betrieben, in denen Hausgeflügel, Hauskaninchen oder Wild in grosser Zahl geschlachtet werden, ist eine regelmässige Fleischuntersuchung vorzunehmen (Art. 34 FHyV).